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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Anwendungsbereich

1.1.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Enigma 42 und ihren Kunden über den Verkauf, die Lieferung sowie die Erbringung handwerklicher, technischer und sonstiger Dienstleistungen.

1.2.

Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.


2. Leistungen und Vertragsgegenstand

2.1.

Enigma 42 erbringt handwerkliche, technische und sonstige Dienstleistungen sowie Lieferungen im Zusammenhang mit Bau-, Ausbau-, Installations-, Sanierungs- und sonstigen projektbezogenen Leistungen.

2.2.

Art, Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen individuellen Angebot sowie etwaigen ausdrücklich vereinbarten Änderungen oder Nachträgen. Leistungen, die dort nicht aufgeführt sind, sind nicht geschuldet.

2.3.

Darstellungen auf Webseiten, sozialen Medien oder sonstigen Medien stellen kein verbindliches Angebot dar, sondern dienen ausschließlich der unverbindlichen Information. Ein Vertrag kommt erst durch Annahme des individuellen Angebots durch den Kunden zustande.


3. Vertragsschluss und Auftragsabwicklung

3.1.

Enigma 42 erstellt für die jeweils angefragten Leistungen ein individuelles Angebot. Angebote sind, sofern darin keine abweichende Bindungsfrist angegeben ist, für den im Angebot angegebenen Zeitraum gültig.

3.2.

Der Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde das Angebot innerhalb der jeweiligen Gültigkeitsdauer mindestens in Textform (z. B. per E-Mail oder WhatsApp) annimmt.

3.3.

Änderungen, Ergänzungen sowie Zusatz- oder Nachtragsleistungen bedürfen mindestens der Textform (z. B. per E-Mail oder WhatsApp), soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.


4. Planungs- und Vorbereitungsleistungen

4.1.

Nach Auftragserteilung erbringt Enigma 42, soweit dies für die Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlich ist, Planungs-, Vorbereitungs-, Organisations- und Projektierungsleistungen.

4.2.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • technische und/oder bauliche Auslegung,
  • Projektplanung und Organisation,
  • projektbezogene Abstimmungen mit dem Kunden,
  • erforderliche Arbeitszeiten der eingesetzten Mitarbeiter,
  • Vorbereitung und Koordination der Ausführung,
  • Materialermittlung und Materialdisposition.

4.3.

Diese Tätigkeiten sind Bestandteil der beauftragten Leistung und vergütungspflichtig, soweit sie nicht bereits durch einen vereinbarten Pauschal- oder Festpreis abgegolten sind. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Ausführung der Arbeiten am Einsatzort erfolgt ist.

4.4.

Wird der Vertrag nach Auftragserteilung beendet, richtet sich die Vergütung der bis dahin erbrachten Planungs-, Vorbereitungs-, Organisations- und Projektierungsleistungen sowie etwaiger weiterer Vergütungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser AGB.


5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1.

Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen individuellen Angebot sowie nach ausdrücklich vereinbarten Zusatz- oder Nachtragsleistungen. Soweit Leistungen nach Zeitaufwand abgerechnet werden, gelten die hierfür vereinbarten Stundensätze sowie die Regelungen dieser AGB.

5.2.

Enigma 42 kann mit dem Kunden Anzahlungen, Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen vereinbaren. Höhe und Fälligkeit ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Vereinbarung. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere bei Verbraucherbauverträgen, bleiben unberührt.

5.3.

Rechnungen sind, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart oder auf der Rechnung angegeben ist, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5.4.

Bei Zahlungsverzug ist Enigma 42 berechtigt, Verzugszinsen und weitere Verzugsschäden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.


6.Anfahrts- und Fahrtzeiten

6.1.

Anfahrts- und Fahrtzeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der beauftragten Leistungen werden als vergütungspflichtige Zeit nach dem jeweils vereinbarten bzw. gültigen Stundensatz berechnet.

6.2.

Bei Einsatzorten mit einer Entfernung von bis zu einschließlich 50 km wird die für die Hinfahrt zum Einsatzort tatsächlich angefallene Fahrtzeit berechnet. Die Rückfahrt wird in diesem Fall nicht als Fahrtzeit berechnet.

6.3.

Bei Einsatzorten mit einer Entfernung von mehr als 50 km werden sowohl die tatsächlich angefallene Fahrtzeit zum Einsatzort als auch die Rückfahrt berechnet.

6.4.

Die Fahrtzeit wird für jeden zur Auftragsausführung eingesetzten Mitarbeiter gesondert berechnet. Dies gilt auch, wenn mehrere Mitarbeiter gemeinsam in einem Fahrzeug zum Einsatzort bzw. vom Einsatzort zurückfahren.

6.5.

Maßgeblich für die Entfernungsberechnung ist die einfache Fahrstrecke vom Betriebssitz des Auftragnehmers zum jeweiligen Einsatzort auf der verkehrsüblichen Strecke.

6.6.

Die Berechnung der Fahrtzeit erfolgt auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Fahrtdauer. Eine pauschale Anfahrtsgebühr wird nicht erhoben. Zusätzlich anfallende erforderliche Auslagen, insbesondere Park-, Maut- oder Fährkosten, können gesondert berechnet werden, sofern diese im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags entstehen.


7. Abrechnung nach Zeiteinheiten

7.1.

Zeitabhängig abgerechnete Leistungen sowie vergütungspflichtige Anfahrts- und Fahrtzeiten werden auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Zeit erfasst.

7.2.

Die Abrechnung erfolgt in Zeiteinheiten von 15 Minuten. Die tatsächlich angefallene Gesamtzeit eines zusammenhängenden Arbeits- oder Fahrtzeiteinsatzes wird einmalig am Ende des jeweiligen Einsatzes auf die nächste volle 15-Minuten-Einheit aufgerundet. Eine gesonderte Aufrundung einzelner Tätigkeiten innerhalb eines zusammenhängenden Einsatzes erfolgt nicht.

7.3.

Die Abrechnung erfolgt für jeden eingesetzten Mitarbeiter gesondert.


8. Kündigung des Vertrags durch den Kunden

8.1.

Das Recht des Kunden zur Kündigung des Vertrags richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit für die Kündigung gesetzlich eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, ist diese einzuhalten.

8.2.

Im Falle einer Kündigung sind die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen, insbesondere Planungs-, Vorbereitungs-, Organisations- und Ausführungsleistungen sowie entstandene projektbezogene Aufwendungen, zu vergüten.

8.3.

Darüber hinaus bleiben die gesetzlichen Vergütungsansprüche von Enigma 42 für den infolge der Kündigung nicht mehr ausgeführten Teil der vereinbarten Leistung, insbesondere nach § 648 BGB, unberührt. Ersparte Aufwendungen sowie anderweitiger Erwerb oder ein böswillig unterlassener anderweitiger Erwerb werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.

8.4.

Für bereits bestellte oder beschaffte Materialien gelten ergänzend die Regelungen dieser AGB zu Materialbestellungen.


9. Materialbestellungen

9.1.

Erforderliche Materialien können nach Auftragserteilung entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang durch Enigma 42 bestellt oder beschafft werden.

9.2.

Soweit Materialien speziell für den jeweiligen Auftrag angefertigt, bestellt oder beschafft werden und eine Rückgabe, Stornierung oder anderweitige wirtschaftlich zumutbare Verwendung nicht oder nur mit Kosten oder sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen möglich ist, sind die hierdurch entstehenden Kosten vom Kunden zu tragen, soweit dieser die Beendigung des Vertrags zu vertreten hat oder sich eine entsprechende Zahlungspflicht aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt.

9.3.

Mögliche Rückerstattungen, Gutschriften oder anderweitige Verwertungserlöse für nicht mehr benötigte Materialien werden zugunsten des Kunden berücksichtigt. Tatsächlich anfallende Rückgabe-, Stornierungs-, Transport- oder sonstige mit der Rückabwicklung verbundene Kosten können hiervon abgezogen werden.

9.4.

Weitergehende gesetzliche Vergütungs- und Schadensersatzansprüche von Enigma 42 bleiben unberührt.


10. Mitwirkungspflichten des Kunden

10.1.

Der Kunde ist verpflichtet, alle für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Durchführung der beauftragten Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen, Angaben und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

10.2.

Der Kunde hat vereinbarte Termine einzuhalten und sicherzustellen, dass Enigma 42 sowie die eingesetzten Mitarbeiter und Nachunternehmer zum vereinbarten Zeitpunkt Zugang zu den für die Leistungserbringung erforderlichen Arbeitsbereichen erhalten. Soweit für die Durchführung der Arbeiten erforderlich und vereinbart, sind notwendige Anschlüsse und Versorgungseinrichtungen zugänglich zu halten.

10.3.

Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand, die dadurch entstehen, dass der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbringt, können dem Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zusätzlich berechnet werden, soweit der Kunde die Umstände zu vertreten hat.

10.4.

Hierzu können insbesondere zusätzliche Arbeits-, Warte- und Fahrtzeiten sowie sonstige nachweislich entstandene Mehraufwendungen gehören.


11. Lieferung und Ausführung

11.1.

Liefer-, Ausführungs- und Fertigstellungstermine oder -fristen werden individuell vereinbart. Soweit Termine oder Fristen ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, sind diese maßgeblich.

11.2.

Verzögerungen, die auf Umständen beruhen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere verspätete Mitwirkung, fehlender Zugang zu den Arbeitsbereichen, fehlende Freigaben oder nachträgliche Änderungswünsche, führen zu einer angemessenen Anpassung vereinbarter Ausführungs- und Fertigstellungsfristen. Hierdurch tatsächlich entstehender Mehraufwand kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zusätzlich berechnet werden.

11.3.

Bei vorübergehenden Leistungshindernissen, die Enigma 42 nicht zu vertreten hat und deren Eintritt bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.


12. Einsatz von Subunternehmern

12.1.

Enigma 42 ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen geeignete Subunternehmer, Nachunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen ganz oder teilweise einzusetzen.

12.2.

Der Einsatz von Subunternehmern, Nachunternehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen lässt die Verantwortung von Enigma 42 für die ordnungsgemäße Erfüllung der gegenüber dem Kunden bestehenden vertraglichen Verpflichtungen unberührt.

12.3.

Ein Anspruch des Kunden auf die Ausführung der Leistungen durch bestimmte Personen oder Unternehmen besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.


13. Eigentumsvorbehalt

13.1.

Von Enigma 42 gelieferte Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung Eigentum von Enigma 42, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich zulässig und das Eigentum nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften, insbesondere durch Verbindung mit einem Grundstück oder Gebäude, auf einen Dritten oder den Grundstückseigentümer übergeht.

13.2.

Solange Enigma 42 Eigentümer der gelieferten Waren oder Materialien ist, ist Enigma 42 bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, deren Herausgabe zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.


14. Bauöffnungen, Oberflächen und Nacharbeiten

14.1.

Die geschuldeten Leistungen beschränken sich auf die im Angebot beschriebenen technischen, handwerklichen oder baulichen Arbeiten.

14.2.

Erforderliche Bauöffnungen, Durchbrüche, Schlitzarbeiten oder Anpassungen werden fachgerecht und im technisch bzw. baulich notwendigen Umfang ausgeführt.

14.3.

Putz-, Maler-, Spachtel-, Tapezier-, Fenster-, Fassaden- oder sonstige Oberflächen- oder Ausbauarbeiten sind nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

14.4.

Eine oberflächen- oder malerfertige Wiederherstellung ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

14.5.

Für Beeinträchtigungen oder Beschädigungen vorhandener Oberflächen, die trotz fachgerechter Ausführung der beauftragten Arbeiten technisch oder baulich unvermeidbar sind, haftet Enigma 42 nicht. Die Haftung für von Enigma 42 schuldhaft verursachte Schäden bleibt unberührt.


15. Gewährleistung und Haftung

15.1.

Für Mängel der erbrachten Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

15.2.

Enigma 42 haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Enigma 42, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

15.3.

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Enigma 42 nach den gesetzlichen Vorschriften.

15.4.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Enigma 42 nach den gesetzlichen Vorschriften; die Haftung ist jedoch auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

15.5.

Im Übrigen ist die Haftung für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

15.6.

Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.


16. Widerrufsrecht für Verbraucher

16.1.

Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, insbesondere bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.

16.2.

Über das Bestehen, die Voraussetzungen, die Frist und die Ausübung des Widerrufsrechts wird der Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesondert belehrt. Soweit erforderlich, wird dem Verbraucher ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt.

16.3.

Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass Enigma 42 vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung der beauftragten Dienst- oder Werkleistungen beginnt, gelten im Falle eines Widerrufs die gesetzlichen Bestimmungen über einen etwaigen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen.

16.4.

Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere dann, wenn Enigma 42 die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen wurde, nachdem der Verbraucher hierzu seine ausdrückliche Zustimmung erteilt und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert.


17. Verhaltensgrundsätze und Geschäftspraktiken

17.1.

Enigma 42 verpflichtet sich im Rahmen der Vertragsdurchführung zu gesetzeskonformen und fairen Geschäftspraktiken.

17.2.

Bestechung, Korruption sowie sonstige rechtswidrige Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags sind unzulässig.

17.3.

Enigma 42 erwartet auch von Kunden, Geschäftspartnern sowie eingesetzten Sub- und Nachunternehmern die Einhaltung der jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.


18. Datenschutz

18.1.

Enigma 42 verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und soweit dies insbesondere zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Abrechnung oder Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

18.2.

Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zu Rechtsgrundlagen, Speicherdauer und Betroffenenrechten, ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzinformationen von Enigma 42.


19. Zusatzleistungen / Nachträge

19.1.

Leistungen, die nicht vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, gelten als Zusatz- oder Nachtragsleistungen und sind gesondert zu vergüten.

19.2.

Zusatz- oder Nachtragsleistungen können insbesondere erforderlich werden durch:

  • nachträgliche Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Kunden,
  • zusätzliche Installationen, Arbeiten oder Leistungen,
  • nach Vertragsschluss geänderte technische oder bauliche Anforderungen,
  • zusätzlichen, bei Vertragsschluss nicht vereinbarten Mehraufwand,
  • bei Angebots- oder Vertragserstellung trotz angemessener Prüfung nicht erkennbare bauliche oder technische Gegebenheiten,
  • sowie sonstige nach Vertragsschluss eintretende Umstände, die eine Änderung oder Erweiterung des vereinbarten Leistungsumfangs erforderlich machen.

19.3.

Zusatz- und Nachtragsleistungen sowie hiermit verbundene Änderungen des Leistungsumfangs sollen vor ihrer Ausführung mindestens in Textform (z. B. per E-Mail oder WhatsApp) vereinbart oder bestätigt werden, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

19.4.

Soweit für Zusatz- oder Nachtragsleistungen keine gesonderte Vergütung vereinbart wurde, richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften und, soweit anwendbar, nach den vereinbarten bzw. für den Auftrag geltenden Vergütungssätzen.

19.5.

Gesetzliche Ansprüche der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs oder erforderlichen Änderungen zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs bleiben unberührt.


20. Kundenschutz bei eingesetzten Subunternehmern

20.1.

Der Kunde verpflichtet sich, während der Durchführung des jeweiligen Projekts sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Abschluss oder Beendigung von Enigma 42 eingesetzte oder vermittelte Subunternehmer oder Nachunternehmer nicht unter Umgehung von Enigma 42 unmittelbar mit Leistungen zu beauftragen, die Bestandteil des von Enigma 42 übernommenen Projekts waren oder als unmittelbar hiermit zusammenhängende Zusatz- oder Folgearbeiten über Enigma 42 angebahnt wurden. Dies gilt nur, sofern der geschäftliche Kontakt zwischen dem Kunden und dem betreffenden Unternehmen durch Enigma 42 hergestellt wurde.

20.2.

Das Umgehungsverbot gilt nicht, wenn zwischen dem Kunden und dem betreffenden Unternehmen bereits vor der Vermittlung durch Enigma 42 eine nachweisbare Geschäftsbeziehung bestand oder Enigma 42 der unmittelbaren Beauftragung zuvor zugestimmt hat.

20.3.

Bei einem schuldhaften Verstoß gegen das Umgehungsverbot ist Enigma 42 berechtigt, den hierdurch tatsächlich entstandenen Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.

20.4.

Weitergehende gesetzliche Rechte von Enigma 42 bleiben unberührt.


21. Abnahme der Leistungen

21.1.

Soweit die erbrachten Leistungen der Abnahme unterliegen, ist der Kunde nach Fertigstellung verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachte Leistung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

21.2.

Enigma 42 ist berechtigt, den Kunden nach Fertigstellung zur Abnahme aufzufordern und hierfür eine angemessene Frist zu setzen. Die gesetzlichen Regelungen über die Abnahme und eine etwaige Abnahmefiktion bleiben unberührt.

21.3.

Gegenüber Verbrauchern tritt eine gesetzliche Abnahmefiktion nur ein, wenn der Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen wurde.

21.4.

Die Abnahme kann in einem Abnahme- oder Übergabeprotokoll dokumentiert werden. Festgestellte Mängel oder noch ausstehende Restleistungen sollen darin festgehalten werden.

21.5.

Teilabnahmen erfolgen nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden oder ein gesetzlicher Anspruch hierauf besteht.


22. Kommunikation und Dokumentation

22.1.

Die projektbezogene Kommunikation zwischen Enigma 42 und dem Kunden kann, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, insbesondere per E-Mail, WhatsApp oder über andere vereinbarte elektronische Kommunikationswege erfolgen.

22.2.

Enigma 42 ist berechtigt, im erforderlichen und rechtlich zulässigen Umfang projektbezogene Foto- und Videoaufnahmen der ausgeführten Arbeiten, technischen Anlagen, Installationen, Arbeitsbereiche und des Baufortschritts anzufertigen und zu speichern, soweit dies insbesondere der Projektdokumentation, Qualitätssicherung, Beweissicherung oder Dokumentation des jeweiligen Ausführungszustands dient.

22.3.

Personenbezogene oder private Inhalte sollen dabei soweit möglich vermieden werden. Soweit auf den Aufnahmen personenbezogene Daten enthalten sind, erfolgt deren Verarbeitung ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

22.4.

Eine Veröffentlichung oder Verwendung der Aufnahmen zu Werbe-, Referenz- oder Marketingzwecken ist von dieser Regelung nicht umfasst und bedarf, soweit erforderlich, einer gesonderten Rechtsgrundlage oder Einwilligung.


23. Schlussbestimmungen

23.1.

Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Enigma 42 und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als hierdurch nicht der Schutz entzogen wird, der dem Verbraucher durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts gewährt wird.

23.2.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

23.3.

Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von Enigma 42 Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig.


Stand 09/2026